Aufnahme stationär

Für eine stationäre Aufnahme in unser Krankenhaus benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Einweisung ins Krankenhaus von Ihrem (Haus-) Arzt
  • Krankenversichertenkarte

Patientenaufnahme

St.-Johannes-Hospital
Die Patientenaufnahme befindet sich nach der Durchquerung der Eingangshalle im linken Gang (Bereich der Notfallambulanz).

Öffnungszeiten:
Mo bis Do    07:30 – 16:00 Uhr
Fr                   07:30 – 15:00 Uhr

St.-Josefs-Hospital
Die Patientenaufnahme befindet sich nach der Durchquerung des Foyers auf der linken Seite.

Öffnungszeiten:
Mo bis Do    07:00 – 16:00 Uhr
Fr                   07:00 – 14:30 Uhr

Außerhalb dieser Öffnungszeiten stehen Ihnen unsere Mitarbeiter des Empfangs oder in den Zentralambulanzen der jeweiligen Betriebsstätten zur Verfügung.

Bei der Patientenaufnahme werden Fragen zu Ihrer Person gestellt, und Ihre Daten werden in unserem Computersystem erfasst. Hier werden Ihnen auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Katholischen Krankenhaus Hagen gem. GmbH vorgelegt, die Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Behandlungsvertrag anerkennen.

Als gesetzlich oder freiwillig Versicherter legen Sie bitte unbedingt Ihre Versichertenkarte vor. Bei einer stationären Behandlung ist zusätzlich die Vorlage der Verordnung von Krankenhausbehandlung erforderlich, die Ihnen der einweisende Arzt ausgestellt hat.
Eine Ausnahme besteht, wenn die stationäre Behandlung im Rahmen einer ambulanten Versorgung in der Katholischen Krankenhaus Hagen gem. GmbH festgestellt wird.

Ihre persönlichen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen elektronisch verarbeitet und gespeichert. Hierbei werden selbstverständlich die entsprechenden Datenschutzbestimmungen eingehalten.

Sobald alle Formalitäten abgeschlossen sind, können Sie auf Ihre Station gehen, oder – sollte Ihnen dies nicht möglich sein –  mit unserer Hilfe dort hingebracht werden. Hier sollten Sie sich zur Aufnahmeuntersuchung bereit halten.

Kosten

Wenn Sie gesetzlich oder freiwillig versichert sind, übernimmt im Regelfall der Kostenträger (z.B. Ihre Krankenkasse) die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen.

Soweit keine Kostenanerkennung eines Kostenträgers vorliegt, unterliegen Sie den Bestimmungen für Selbstzahler. Das heißt, als Selbstzahler sind Sie Schuldner der Entgelte und müssen eine Vorauszahlung leisten.
Eine Übersicht der derzeitigen Entgelte erhalten Sie in der Patientenaufnahme.

Kostenbeteiligung

Für Ihre Krankenhausbehandlung beträgt Ihre Kostenbeteiligung pro Tag zehn Euro.

Dieses bezieht sich auf einen Zeitraum von maximal 28 Tagen im Kalenderjahr. Vorherige Krankenhausaufenthalte im gleichen Kalenderjahr werden berücksichtigt.

Die Zuzahlungspflicht besteht nicht

  • für Patienten unter 18 Jahren
  • bei teilstationärer Krankenhauspflege für Patienten, für die ein Sozialhilfeträger oder Unfallversicherungsträger (BG) die Krankenhaus-Behandlungskosten übernimmt
  • bei Privatversicherten und Selbstzahlern

Es besteht die Möglichkeit, über einen gesonderten Antrag Wahlleistungen für

  • die Unterbringung in einem 1-Bett- oder 2-Bettzimmer
  • oder die Behandlung durch den Chefarzt

in Anspruch zu nehmen.

Für nähere Informationen hierzu verweisen wir auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Katholischen Krankenhaus Hagen gem. GmbH.

Beispiel Entgelt für vollstationäre Leistungen.
Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Krankenhausgesetzes (KHG) sowie des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups – DRG) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls.
Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten Parameter sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwändige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.000 Diagnosen (ICD-10) und circa 27.000 Prozeduren (OPS) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren, wie z.B. das Alter oder die Entlassungsart, Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben.
Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlicher Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen und Prozeduren.
Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG-Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 2.895,00 € und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall.
Beispiel (Basisfallwert hypothetisch):

Beispiel (Basisfallwert hypothetisch):

DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Entgelt
K3A Angeborene Stoffwechselstörungen 1,199 2.895,00 € 3.471,11 €
I04Z Revision u. Ersatz d. Kniegelenks m. komplizierender Diagnose oder Arthrodese 3,399 2.895,00 € 9840,11 €

Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und, welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden.